Vom GEG zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG): Was sich 2026 ändert, was bleibt und was das für Ihr Bauvorhaben heißt
- Kais
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Das Gebäudeenergiegesetz, das seit 2024 als „Heizungsgesetz“ die Debatte bestimmt hat, wird abgelöst. Am 10. Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen – im Bundestag mit 323 zu 271 Stimmen. Es ersetzt die starre 65-Prozent-Vorgabe durch Technologieoffenheit und setzt zugleich die EU-Gebäuderichtlinie EPBD um.
Für Bauherren im Rhein-Main-Gebiet ist die Lage damit unangenehm zweigeteilt: Die Schlagzeile lautet „Heizungsgesetz abgeschafft“ – der für die Planung folgenreichere Teil steht aber im zweiten Artikel des Gesetzes und tritt erst später in Kraft. Dieser Beitrag trennt beides sauber: was sich bei der Heizung ändert, was bei Nachweis und Berechnung, und was für laufende Projekte gilt.
Was ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)?
Das GModG ist die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes, beschlossen am 10. Juli 2026 (Bundestags-Drucksachen 21/6278 und 21/6565). Es hebt die 65-Prozent-Erneuerbaren-Pflicht für neue Heizungen auf, führt stattdessen steigende Mindestanteile klimafreundlicher Brennstoffe ein und setzt die EU-Gebäuderichtlinie EPBD in deutsches Recht um.
Wichtig für das Verständnis: Das GEG verschwindet nicht als Regelungswerk, es wird geändert und umbenannt. Die Systematik aus Nachweisführung, Referenzgebäudeverfahren und Energieausweis bleibt bestehen. Geändert werden die Anforderungen innerhalb dieser Systematik – und genau das macht die Umstellung für Planer arbeitsintensiv, obwohl die öffentliche Debatte fast ausschließlich um die Heizung kreist.
Das Gesetz stand unter erheblichem Zeitdruck, weil die EPBD bis zum 29. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen war. In der Sachverständigenanhörung gab es deutliche Kritik – unter anderem an bürokratischem Aufwand, sozialen Folgen und der Praxistauglichkeit. Fachlich heißt das: Mit Auslegungsfragen und nachlaufenden Klarstellungen ist zu rechnen.
Ab wann gilt das neue Gesetz?
Gestaffelt. Die Heizungsregelungen (Artikel 1) treten unmittelbar mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die EPBD-Umsetzung (Artikel 2) folgt sechs Monate später. Der Nullemissionsgebäude-Standard gilt ab 2028 für behördliche Gebäude und ab 2030 für alle übrigen Neubauten.
Diese Staffelung ist der praktisch wichtigste Punkt des ganzen Gesetzes. Wer im Sommer 2026 eine Heizung tauscht, arbeitet bereits unter neuem Recht. Wer einen Neubau plant, dessen Bauantrag erst 2027 gestellt wird, fällt dagegen absehbar unter die EPBD-Regeln aus Artikel 2 – mit anderen Referenzgebäuden, anderen Primärenergiefaktoren und einer zusätzlichen Ökobilanz. Beides im selben Büro parallel zu bearbeiten, ist die eigentliche Umstellungsaufgabe der kommenden Monate.
Was ändert sich gegenüber dem GEG 2024 konkret?
Vier große Blocks: Die 65-Prozent-Regel wird durch eine Bio-Treppe ersetzt, der Heizungskatalog wird technologieoffen, die EPBD bringt Ökobilanz, Effizienzklassen und Mindeststandards für Nichtwohngebäude, und Referenzgebäude wie Primärenergiefaktoren werden geändert. Der letzte Punkt verändert Rechenergebnisse, ohne dass ein Gebäude anders gebaut würde.
Thema | GEG 2024 | GModG 2026 |
|---|---|---|
Neue Heizung | 65 Prozent erneuerbare Energien | Technologieoffen; Gas und Öl zulässig bei Erfüllung der Bio-Treppe |
Brennstoffanforderung | keine gestufte Quote | 10 % ab 2029, ansteigend auf 60 % ab 2040, klimaneutral ab 2045 |
Lebenszyklus / Ökobilanz | nur über QNG-Förderung relevant | Ökobilanzierung der Lebenszyklus-Treibhausgase wird eingeführt |
Nichtwohngebäude | keine Mindeststandards für den Bestand | Mindeststandards (MEPS) und Effizienzklassen A bis G |
Solar am Neubau | Sache der Länder und Kommunen | schrittweise bundesweite Solarpflicht für Neubauten |
Berechnungsgrundlage | Referenzgebäudeverfahren nach DIN V 18599 | Verfahren bleibt, aber geänderte Referenzgebäude und Primärenergiefaktoren |
Zielstandard Neubau | Effizienzgebäude-Niveau nach GEG | Nullemissionsgebäude: 2028 behördlich, 2030 alle übrigen |
Gegenüberstellung nach dem beschlossenen Gesetzestext und den Informationen des GEG-Infoportals des BBSR (Stand 20. Juli 2026).
Wie funktioniert die Bio-Treppe bei Gas- und Ölheizungen?
Neu eingebaute Gas- und Ölheizungen bleiben zulässig, müssen aber ab 2029 einen steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe nutzen: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Ab 2045 müssen die Brennstoffe vollständig klimaneutral sein.
Ab | Mindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe |
|---|---|
1. Januar 2029 | 10 Prozent |
Januar 2030 | 15 Prozent |
Januar 2035 | 30 Prozent |
Januar 2040 | 60 Prozent |
2045 | vollständig klimaneutral |
Die entscheidende Frage stellt sich damit nicht mehr beim Einbau, sondern über die Nutzungsdauer: Wer heute eine Gasheizung einbaut, trägt das Risiko, dass biogene Brennstoffe in den 2030er-Jahren knapp und teuer werden. Verfügbarkeit und Preis dieser Brennstoffe sind derzeit nicht seriös prognostizierbar. Eine ehrliche Beratung rechnet deshalb Varianten über die Lebensdauer statt nur die Investitionskosten – und hält die Annahmen offen.
Für Mieter und Vermieter kommt eine Kostenverteilung hinzu: Ab 2028 tragen Mieter die Hälfte der CO₂-Preise und Netzentgelte, ab 2029 teilen sich Vermieter und Mieter die Mehrkosten der Biobrennstoffe.
Was bedeutet das GModG für den Nachweis und den Energieausweis?
Das Referenzgebäudeverfahren nach DIN V 18599 bleibt die Grundlage – aber Referenzgebäude und Primärenergiefaktoren werden geändert. Das verschiebt Rechenergebnisse auch dann, wenn am Gebäude selbst nichts geändert wird. Bei Nichtwohngebäuden kommen Effizienzklassen A bis G und Mindeststandards hinzu.
Das ist der Punkt, der in der öffentlichen Debatte fast vollständig untergeht. Ein geänderter Primärenergiefaktor wirkt wie eine stille Verschiebung der Anforderung: Dasselbe Gebäude mit derselben Anlagentechnik kann nach altem Recht den Nachweis erfüllen und nach neuem knapp scheitern – oder umgekehrt. Wer ein Projekt über den Stichtag hinweg bearbeitet, sollte den Nachweis in beiden Fassungen rechnen lassen, bevor die Ausführungsplanung festgezurrt wird.
Neu ist außerdem die Ökobilanzierung der Lebenszyklus-Treibhausgase. Wer bereits eine QNG-Zertifizierung durchlaufen hat, kennt die Systematik – dort ist die Ökobilanz seit Jahren Pflichtbestandteil. Für alle anderen ist sie ein neues Gewerk in der Planung, das Bauteilaufbauten und Materialwahl frühzeitig mitbestimmt. Fachlich sinnvoll ist es, Ökobilanz und energetischen Nachweis aus einem Modell heraus zu bearbeiten statt nacheinander.
Was gilt jetzt für ein laufendes Projekt?
Maßgeblich ist, welcher Regelungsteil zum jeweiligen Stichtag greift. Ein Heizungstausch im Sommer 2026 fällt bereits unter Artikel 1. Ein Neubaunachweis richtet sich danach, ob der Bauantrag vor oder nach dem Inkrafttreten von Artikel 2 gestellt wird. Sinnvoll ist deshalb: Stichtag prüfen, dann rechnen – nicht umgekehrt.
Drei Konstellationen sehen wir aktuell am häufigsten:
Heizungstausch im Bestand: Die Wahl ist wieder offen – die Bio-Treppe macht die Betrachtung über die gesamte Nutzungsdauer aber wichtiger als früher
Neubau mit Bauantrag in den nächsten Monaten: Stichtag von Artikel 2 prüfen und den Nachweis gegebenenfalls in beiden Fassungen gegenrechnen
Nichtwohngebäude im Bestand: Effizienzklasse und künftige Mindeststandards frühzeitig ermitteln, um Sanierungsbedarf planbar zu machen
Förderprojekte: Die Förderlogik von KfW und BAFA knüpft an das jeweils geltende Ordnungsrecht an – hier ist die konkrete Ausgestaltung projektbezogen zu prüfen und noch nicht abschließend geklärt
Häufige Fragen
Ist das GEG jetzt abgeschafft?
Nicht abgeschafft, sondern novelliert und umbenannt. Die Grundstruktur mit Nachweisführung, Referenzgebäudeverfahren und Energieausweis bleibt bestehen; geändert werden die Anforderungen und die Heizungsregeln.
Darf ich jetzt wieder eine Gasheizung einbauen?
Ja, der Heizungskatalog ist technologieoffen. Die Gasheizung muss aber ab 2029 die Bio-Treppe erfüllen – mit steigenden Anteilen klimafreundlicher Brennstoffe bis 60 Prozent im Jahr 2040. Die Frage ist damit weniger die Zulässigkeit als die Wirtschaftlichkeit über die Nutzungsdauer.
Muss meine funktionierende Heizung raus?
Nein. Das GModG zielt ausdrücklich auf den Weiterbetrieb bestehender Anlagen. Die gestuften Brennstoffanforderungen richten sich auf neu eingebaute Gas- und Ölheizungen.
Was ist ein Nullemissionsgebäude?
Es ist der neue Neubaustandard aus der EU-Gebäuderichtlinie und löst das bisherige Niedrigstenergiegebäude ab. Er gilt ab 2028 für Gebäude der öffentlichen Hand und ab 2030 für alle übrigen Neubauten.
Brauche ich weiterhin einen Energieausweis?
Ja. Die Ausweispflicht bei Verkauf, Neuvermietung und Neubau bleibt bestehen. Bei Nichtwohngebäuden kommen die neuen Effizienzklassen A bis G hinzu, die den Zustand vergleichbarer machen sollen.
Fazit
Die Schlagzeile des GModG ist die Heizung, die Substanz steckt in der EPBD-Umsetzung. Wer nur die 65-Prozent-Regel abhakt, übersieht Ökobilanz, Effizienzklassen für Nichtwohngebäude, Solarpflicht, Nullemissionsgebäude und die geänderten Referenzgebäude – also genau die Punkte, die Planung und Nachweis verändern.
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Stand: 20. Juli 2026, nach dem Beschluss von Bundestag und Bundesrat vom 10. Juli 2026. Maßgeblich ist der im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetzestext; Einzelheiten der Umsetzung können sich durch Verordnungen und Auslegungshinweise noch konkretisieren. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.



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