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GEG-Nachweis für Nichtwohngebäude: Zonierung nach DIN V 18599, Ein-Zonen-Modell und die Anlage-3-Grenzwerte

Kais
26. Aug.
8 Min. Lesezeit

Eine Sporthalle, eine Grundschule, eine Kindertagesstätte, eine Produktionshalle mit angeschlossenem Büro: Für all diese Gebäude verlangt das Gebäudeenergiegesetz einen Energiebedarfsnachweis – aber nach anderen Regeln als beim Wohnhaus. Wer den Nachweis wie bei einem Mehrfamilienhaus aufsetzt, rechnet an der Sache vorbei. Der Grund ist die Zonierung: Ein Nichtwohngebäude wird nicht als ein Ganzes gerechnet, sondern in Zonen mit unterschiedlicher Nutzung zerlegt – jede mit eigenem Nutzungsprofil, eigener Beleuchtung und eigener Solltemperatur.

Genau hier entstehen in unseren Projekten im Rhein-Main-Gebiet die meisten Verzögerungen: Die Zonierung wird zu grob angelegt, ein Lagerbereich mit 12 °C läuft als beheizte Bürozone mit, oder das vereinfachte Ein-Zonen-Modell wird für ein Gebäude verwendet, für das es gar nicht zugelassen ist. Dieser Beitrag zeigt, welche Anforderungen gelten, wie die Zonierung sauber aufgebaut wird und welche Grenzwerte die Anlage 3 vorgibt. Stand: August 2026.

Was ist beim GEG-Nachweis für ein Nichtwohngebäude anders als beim Wohngebäude?

Beim Nichtwohngebäude ist das Referenzgebäudeverfahren Pflicht. Der Jahres-Primärenergiebedarf darf höchstens 55 Prozent des für das Referenzgebäude berechneten Wertes betragen. Zusätzlich gelten Höchstwerte für die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten von vier Bauteilgruppen nach Anlage 3 – nicht der Transmissionswärmeverlust H'T. Und: Beleuchtung und Kühlung werden mitbilanziert, das Gebäude wird zoniert.

Ein Wohngebäude wird über Heizung, Warmwasser, Lüftung und Hilfsenergie bilanziert. Beim Nichtwohngebäude kommen Beleuchtung und – falls vorhanden – Kühlung, Befeuchtung und Entfeuchtung hinzu. Die Beleuchtung ist dabei kein Nebenposten: In einem Bürogebäude oder einer Schule kann sie einen erheblichen Anteil des Primärenergiebedarfs ausmachen, und sie hängt direkt an der Tageslichtversorgung und der Raumtiefe.

Der zweite Unterschied ist der Vergleichsmaßstab für die Hülle. Beim Wohngebäude steht neben dem Primärenergiebedarf der spezifische Transmissionswärmeverlust H'T. Beim Nichtwohngebäude tritt an dessen Stelle der mittlere Wärmedurchgangskoeffizient Ū – getrennt für vier Bauteilgruppen und getrennt nach Temperaturzone. Der sommerliche Wärmeschutz wird davon unabhängig immer nach DIN 4108-2 nachgewiesen. Der dritte und in der Praxis folgenreichste Unterschied ist die Zonierung.

Was bedeutet Zonierung nach DIN V 18599 – und wann muss ich Räume trennen?

Zonierung heißt: Räume mit einheitlichen Nutzungsanforderungen unter gleichartigen Randbedingungen werden zu einer Zone zusammengefasst. Die Räume einer Zone müssen nicht aneinandergrenzen. Unterscheiden sich Nutzung, technische Konditionierung oder Tageslichtversorgung deutlich, ist zu trennen. Jede Zone erhält ein Nutzungsprofil aus DIN V 18599-10 mit Solltemperatur, Nutzungszeit und Beleuchtungsstärke.

Die Nutzungsprofile sind der Kern der Rechnung. DIN V 18599-10 stellt über 40 Profile bereit – vom Einzelbüro mit Nutzungszeit 7 bis 18 Uhr über das Klassenzimmer (8 bis 15 Uhr) bis zur Turnhalle (8 bis 23 Uhr). Für Nutzungen, die nicht in der Liste stehen, ist das Profil 17 „Sonstige Aufenthaltsräume" vorgesehen. Schon die Wahl zwischen Einzel- und Gruppenbüro verschiebt das Ergebnis: Bei sonst gleicher Ausstattung liegt der Beleuchtungsenergiebedarf im Einzelbüro rund 10 Prozent höher.

Welche Unterschiede erzwingen eine eigene Zone?

Zu trennen ist insbesondere, wenn sich Bereiche in einem der folgenden Punkte unterscheiden:

  • Konditionierung: Heizen, Kühlen, Befeuchten, Entfeuchten, maschinelle Lüftung

  • deutlich abweichende installierte Kunstlichtleistung

  • unterschiedliche Tageslichtversorgung, besonders bei Gebäudetiefen über 16 Meter

  • unterschiedliche Glasflächenanteile der Fassade (gruppiert: unter 30 Prozent, 30 bis 50, 50 bis 70, ab 70 Prozent)

  • unterschiedliche Sonnenschutzsysteme

  • unterschiedliche Orientierung der Fassade (Süd, Ost, West, Nord)

Praktisch bedeutet das: Ein Klassenzimmertrakt nach Süden und einer nach Norden können zwei Zonen sein, obwohl die Nutzung identisch ist. Bei gekühlten Bereichen wirken diese Trennkriterien besonders scharf, weil Kühllast und Sonnenschutz direkt in die Bilanz eingehen.

Welche Kleinflächen darf ich zusammenfassen?

Für Kleinflächen gibt es Bagatellregeln. Flächen bis 3 Prozent der Gesamtfläche dürfen einer anderen Zone zugeschlagen werden, wenn sich die inneren Lasten nicht erheblich unterscheiden. Bis 5 Prozent ist der Zuschlag bei abweichender Nutzung, aber gleicher Konditionierung zulässig. Unter 1 Prozent auch bei abweichender Konditionierung. Diese Regeln sparen Aufwand – sie ersetzen aber keine Zonierung, wenn ein Bereich tatsächlich anders betrieben wird.

Wann darf ich das vereinfachte Ein-Zonen-Modell verwenden?

Das Ein-Zonen-Modell nach § 32 in Verbindung mit Anlage 6 ist zulässig, wenn das Gebäude überwiegend von einer Nutzung geprägt ist. Genannt sind dort unter anderem Bürogebäude, Schulen, Turnhallen, Kindergärten, Bibliotheken und Beherbergungsstätten sowie Einzelhandels- und Gewerbebetriebe bis 1.000 Quadratmeter.

Der Preis der Vereinfachung ist Genauigkeit. Wer ein gemischt genutztes Gebäude in eine Zone presst, rechnet Lager, Werkstatt und Büro mit einem gemeinsamen Nutzungsprofil. Das Ergebnis liegt dann häufig ungünstiger als nötig, und für einen Förderantrag fehlt der Spielraum. Umgekehrt verlangt die Mehrzonenrechnung belastbare Flächen- und Anlagendaten aus der Planung – Daten, die zum Bauantrag nicht immer vorliegen.

Kriterium

Mehrzonenmodell

Ein-Zonen-Modell

Grundlage

DIN V 18599 mit Zonierung und Nutzungsprofilen

§ 32 in Verbindung mit Anlage 6

Zulässig für

jedes Nichtwohngebäude

nur Gebäude mit einer prägenden Nutzung, teils mit Flächengrenze 1.000 m²

Datenbedarf

Hüllflächen, Beleuchtung und Anlagentechnik je Zone

Gebäudesummen, ein Nutzungsprofil

Ergebnis

genauer, nutzt Einsparpotenziale je Zone

gröber, tendenziell auf der sicheren Seite und damit ungünstiger

Typisch bei khb

Schule mit Verwaltung und Turnhalle, Halle mit Büro- und Lagerteil, Rechenzentrum

reines Bürogebäude, freistehende Kita, einzelne Turnhalle

Welche U-Werte darf die Hülle eines Nichtwohngebäudes maximal haben?

Die Anlage 3 begrenzt die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten für vier Bauteilgruppen, getrennt nach Temperaturzone. Für Zonen mit Solltemperatur ab 19 °C gilt: opake Außenbauteile Ū = 0,28 W/(m²·K), transparente Außenbauteile und Vorhangfassade Ū = 1,5 W/(m²·K), Glasdächer, Lichtbänder und Lichtkuppeln Ū = 2,5 W/(m²·K).

Bauteilgruppe

Zonen ab 19 °C

Zonen 12 bis unter 19 °C

Opake Außenbauteile

Ū = 0,28 W/(m²·K)

Ū = 0,50 W/(m²·K)

Transparente Außenbauteile

Ū = 1,5 W/(m²·K)

Ū = 2,8 W/(m²·K)

Vorhangfassade

Ū = 1,5 W/(m²·K)

Ū = 3,0 W/(m²·K)

Glasdächer, Lichtbänder, Lichtkuppeln

Ū = 2,5 W/(m²·K)

Ū = 3,1 W/(m²·K)

Bei der Mittelwertbildung zählen die Bauteile nach ihrem Flächenanteil. Bauteile gegen unbeheizte Räume – ausgenommen Dachräume – oder gegen Erdreich werden zusätzlich mit dem Faktor 0,5 gewichtet. Bei Bodenplatten bleiben Flächen unberücksichtigt, die weiter als 5 Meter vom äußeren Rand entfernt liegen. Und der Punkt, der in der Praxis am häufigsten übersehen wird: Die Mittelwerte sind je Temperaturzone getrennt zu bilden. Ein gemeinsamer Mittelwert über eine 20-°C-Bürozone und eine 15-°C-Halle ist falsch.

Wie läuft der Nachweis für eine Halle mit Büro und Lager Schritt für Schritt ab?

In sechs Schritten: Nutzungen erfassen, Zonen bilden, Nutzungsprofile zuordnen, Hüllflächen je Zone ermitteln, Anlagentechnik den Zonen zuweisen, bilanzieren und gegen Referenzgebäude und Anlage 3 prüfen. Der Aufwand steckt nicht in der Rechnung, sondern in der Datenbeschaffung aus der Planung.

  • Schritt 1 – Nutzungen erfassen: Raumbuch oder Grundriss mit Nutzung, Solltemperatur und Betriebszeit je Raum. Ohne diese Liste ist jede Zonierung geraten.

  • Schritt 2 – Zonen bilden: nach Konditionierung, Beleuchtung, Tageslicht, Glasanteil und Orientierung trennen; Kleinflächen über die Bagatellregeln zuschlagen.

  • Schritt 3 – Nutzungsprofile zuordnen: je Zone ein Profil aus DIN V 18599-10; Abweichungen von der Profilvorgabe begründen und dokumentieren.

  • Schritt 4 – Hüllflächen je Zone ermitteln: Wand-, Dach-, Boden- und Fensterflächen zonenweise trennen. Das ist der arbeitsintensivste Teil.

  • Schritt 5 – Anlagentechnik zuweisen: Wärmeerzeuger, Übergabe, Lüftung, Kühlung und Beleuchtung je Zone; gemeinsame Erzeuger werden auf die Zonen verteilt.

  • Schritt 6 – Nachweis führen: Primärenergiebedarf gegen 55 Prozent des Referenzgebäudes, Ū-Werte gegen Anlage 3, sommerlicher Wärmeschutz nach DIN 4108-2.

Bei einer Sporthalle mit Nebenräumen oder einer Grundschule mit Verwaltungstrakt landet man erfahrungsgemäß bei fünf bis zehn Zonen. Das ist normal und kein Zeichen für eine überkomplizierte Rechnung – im Gegenteil: Eine differenzierte Zonierung ist meistens die günstigere Variante, weil unbeheizte und niedrig temperierte Bereiche nicht mehr mit dem Bürostandard mitlaufen.

Welche Fehler kosten beim Nichtwohngebäude-Nachweis am meisten Zeit?

Die drei teuersten Fehler sind eine zu grobe Zonierung, ein falsch gewähltes Nutzungsprofil und gemischte Temperaturzonen im Anlage-3-Mittelwert. Alle drei fallen erst am Ende auf – wenn der Nachweis nicht aufgeht und die Gebäudehülle oder die Anlagentechnik nachgerechnet werden muss.

  • Lager oder Halle mit 12 bis unter 19 °C wird als normal beheizte Zone gerechnet. Ergebnis: zu hoher Bedarf und ein unnötig scharfer Ū-Grenzwert.

  • Ein-Zonen-Modell bei erkennbar gemischter Nutzung. Das ist nicht nur unscharf, sondern nach Anlage 6 nicht zulässig.

  • Beleuchtung pauschal angesetzt, ohne Tageslicht und Raumtiefe zu prüfen. Bei Gebäudetiefen über 16 Meter verschiebt das das Ergebnis deutlich.

  • Hüllflächen liegen nur als Gebäudesumme vor, nicht zonenweise. Dann muss das Aufmaß im Nachweis nachgeholt werden – der klassische Terminfresser.

  • Bodenplatte vollflächig gerechnet, statt die Fläche jenseits von 5 Metern vom äußeren Rand auszunehmen.

  • Das Anlagenkonzept ändert sich in der Ausführung – anderer Wärmeerzeuger, andere Lüftung –, der Nachweis wird aber nicht fortgeschrieben. Für Förderzusagen und die Fertigstellungsanzeige ist das der häufigste Stolperstein.

Deshalb setzen wir die Zonierung so früh wie möglich auf – am besten in der Entwurfsplanung, nicht erst zum Bauantrag. Eine Zonenskizze auf dem Grundriss kostet eine Stunde und erspart im Zweifel eine komplette Neurechnung.

Welche Förderung gibt es für Nichtwohngebäude – und was hat der Nachweis damit zu tun?

Für Nichtwohngebäude greift die Bundesförderung für effiziente Gebäude: der KfW-Kredit 263 für Effizienzgebäude-Stufen und BAFA-Zuschüsse für Einzelmaßnahmen. Die höhere Stufe „Effizienzgebäude NH" setzt ein Nachhaltigkeitszertifikat nach dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) voraus.

Fördertechnisch hängt alles am selben Rechenmodell: Die Effizienzgebäude-Stufe wird über denselben Bilanzweg nachgewiesen wie der GEG-Nachweis, nur gegen das Förder-Referenzgebäude. Eine saubere Zonierung ist damit doppelt wertvoll – sie trägt den Bauantrag und den Förderantrag.

Wichtig: Die KfW hat die Konditionen im Produkt „Nichtwohngebäude – Kredit (263)" zum 21. Juli 2026 geändert. Fördersätze, Kredithöchstbeträge und Bedingungen ändern sich regelmäßig und sind vor jeder Antragstellung im aktuellen Merkblatt zu prüfen. Wir nennen hier bewusst keine Prozentzahlen, die morgen falsch sein können. Stand dieser Angabe: August 2026.

Für den QNG-Teil – Kriterien, Nachweise, Dokumentation über den ganzen Projektverlauf – haben wir mit dem QNG Manager eine eigene Software entwickelt. Sie hält die Nachweisführung geordnet und macht sichtbar, welche Unterlagen noch fehlen, bevor die Zertifizierungsstelle danach fragt.

Gilt für den Nachweis DIN V 18599:2018-09 oder die neue DIN/TS 18599:2025-10?

Für den öffentlich-rechtlichen Nachweis wird weiterhin DIN V 18599:2018-09 herangezogen; so weist es das GEG-Infoportal des Bundes aus (Stand August 2026). Die überarbeitete Reihe DIN/TS 18599 ist im Oktober 2025 erschienen und ersetzt die Vornorm technisch – sie wird damit aber nicht automatisch zur Nachweisgrundlage.

Die Neufassung bringt vor allem überarbeitete Rechenverfahren für Wärmepumpen einschließlich kalter Wärmenetze und Eisspeicher, erweiterte Ansätze für Solarthermie und Photovoltaik, neue Kennwerte für Fenster und Verglasung sowie aktualisierte Beispiele zur Gebäudeautomation. Für die Planung ist das schon jetzt relevant. Für den Nachweis zählt, welche Fassung das Gesetz zitiert – deshalb benennen wir die verwendete Fassung im Nachweis ausdrücklich. Bei Projekten, die über den Jahreswechsel laufen, ist dieser Punkt vor Abgabe zu prüfen.

Häufige Fragen

Die Fragen, die uns Architekten und Bauherren zum Nichtwohngebäude-Nachweis am häufigsten stellen.

Wann ist ein Gebäude ein Nichtwohngebäude?

Wenn es nicht überwiegend zum Wohnen genutzt wird – also Büro, Schule, Kita, Halle, Hotel, Verkaufsstätte. Bei gemischt genutzten Gebäuden werden Wohn- und Nichtwohnteil grundsätzlich getrennt betrachtet und getrennt nachgewiesen, wenn sich die Nutzungen wesentlich unterscheiden.

Wie viele Zonen hat ein typisches Schulgebäude?

Erfahrungsgemäß fünf bis zehn: Klassentrakt je Orientierung, Verwaltung, Aula oder Mehrzweckraum, Turnhalle, Sanitärbereich und Verkehrsflächen. Entscheidend ist nicht die Anzahl, sondern ob die Trennkriterien der Norm nachvollziehbar angewendet und dokumentiert sind.

Muss der sommerliche Wärmeschutz separat nachgewiesen werden?

Ja. Er wird unabhängig vom Primärenergienachweis nach DIN 4108-2 geführt – über Sonneneintragskennwerte oder über Übertemperatur-Gradstunden. Bei viel Glas und Süd- oder Westorientierung ist das bei Nichtwohngebäuden regelmäßig der kritischere der beiden Nachweise.

Braucht ein Nichtwohngebäude einen Energieausweis?

Ja – bei Neubau sowie bei Verkauf und Vermietung; für behördlich genutzte Gebäude mit größerem Publikumsverkehr besteht zusätzlich eine Aushangpflicht. Beim Neubau entsteht der Ausweis aus dem Bedarfsnachweis, sodass keine zweite Rechnung nötig ist.

Wer darf den Nachweis erstellen?

Nachweisberechtigte nach Gebäudeenergiegesetz, in der Praxis Bauphysik- und Energieplanungsbüros. Für KfW- und BAFA-Anträge muss zusätzlich ein Energie-Effizienz-Experte eingebunden sein, der in der Expertenliste des Bundes für die passende Kategorie – hier Nichtwohngebäude – geführt ist.

Fazit

Der GEG-Nachweis für ein Nichtwohngebäude entscheidet sich an der Zonierung, nicht an der Dämmstoffdicke. Wer Zonen, Nutzungsprofile und Hüllflächen früh sauber trennt, hält die 55-Prozent-Grenze und die Ū-Werte der Anlage 3 meist ohne Nachbesserung ein – und hat gleichzeitig die Grundlage für den Förderantrag. Wer die Zonierung spät und grob aufsetzt, rechnet zweimal.

khb ingenieure aus Frankfurt am Main erstellt GEG-Nachweise für Nichtwohngebäude – Schulen, Kindertagesstätten, Sporthallen, Büro- und Produktionsgebäude im Rhein-Main-Gebiet und bundesweit. Ob Ihr Gebäude mit dem Ein-Zonen-Modell auskommt oder eine Mehrzonenrechnung braucht, prüfen wir kostenlos und meist innerhalb von ein bis zwei Werktagen. Kostenpflichtig ist erst die vollständige Nachweisführung.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand August 2026 wieder und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung im Einzelfall. Verbindlich sind der Gesetzestext, die Normen in ihrer zitierten Fassung und die jeweils gültigen Förder-Merkblätter.

 
 
 

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